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Änderung des Beginns der Bemessungsfristen von Insolvenzausfallgeld nach dem Urteil des Gerichthofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15.05.2003 C-160/01
I. Ausgangspunkt:
Arbeitnehmer haben nach § 183 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld (Konkursausfallgeld), wenn sie für die dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder Abweisung des Antrags auf Eröffnung mangels Masse) vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird, liegen mehrere Monate. In diesem Zeitraum wird regelmäßig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter geprüft, ob genügend Masse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts hat bei der Berechnung des Zeitraums, für den Insolvenzgeld gewährt wird, zwei Fälle unterschieden:
a) Das Arbeitsverhältnis besteht noch:
Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für die letzten drei Monate vor dem Insolvenztag (Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Antrags mangels Masse)
b) Das Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr:
Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, auch wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses weit zurückliegt und nicht im Zusammenhang mit den Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers stand
II. Sachverhalt (geringfügig verändert):
Die Klägerin erhielt vom 15.06. bis 15.09.1999 von ihrem Arbeitgeber aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten keinen Lohn. Ab 16.09.1999 begab sich die Klägerin in den Mutterschaftsurlaub und brachte Ende Oktober 1999 ihr Kind zur Welt. Nach der Entbindung schloss sich der Erziehungsurlaub der Klägerin an. Im Januar 2000 beantragte der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am 05.06.2000 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Bundesanstalt für Arbeit berechnet – da das Arbeitsverhältnis noch besteht – das Insolvenzgeld für die Zeit vom 05.03. bis 04.06.2000 und verneint den Anspruch auf Insolvenzgeld, da die Klägerin aufgrund des Erziehungsurlaubs keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt erwerben konnte (Anmerkung: Hätte die Klägerin aus dem Mutterschutz heraus am 16.09.1999 das Arbeitsverhältnis wegen der Zahlungsrückstände gekündigt, wäre der Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 15.06. bis 15.09.1999 berechnet worden. Der eigentliche Sinn des Mutterschutzes würde also in sein Gegenteil verkehrt.).
III. Neue Rechtslage nach dem Urteil des EuGH:
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2003 – C-160/01 – neu entschieden und bestimmt, dass für den Beginn der Bemessung des Insolvenzgeldzeitraumes künftig nicht mehr der Tag der Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder Abweisung des Antrags mangels Masse) maßgebend ist, sondern der Tag der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit dieser Entscheidung werden die Insolvenzgeldzeiträume aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich vorverlagert.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in die Berechnung der Insolvenzgeldzeiträume die Zeiten der Elternzeit (Mutterschaftsurlaub/Erziehungsurlaub) nicht einzuberechnen sind, was eine deutliche Verbesserung der Ansprüche von Frauen darstellt.
Es ist zu erwarten, dass die Bundesregierung die Regelung des § 183 I SGB III ändern wird, da sie gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.